Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars in Teilzeitbeschäftigung absolviert werden, wenn sie oder er
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige nahe Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt,
- neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einem weiteren Förderschwerpunkt oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung eine Erweiterungsprüfung nach § 22 Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) anstrebt oder
- nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde oder für die ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder
- neben dem Vorbereitungsdienst sich habilitiert oder promoviert.
In diesem Fall dauert der Vorbereitungsdienst vier Unterrichtshalbjahre und wird bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Ziffer 1 oder 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen im Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Ziffer 2 oder 4 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert.
Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu stellen.