Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars in Teilzeitbeschäftigung absolviert werden, wenn sie oder er
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige nahe Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt,
- neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einem weiteren Förderschwerpunkt oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung eine Erweiterungsprüfung nach § 22 Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) anstrebt oder
- nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde oder für die ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder
- neben dem Vorbereitungsdienst sich habilitiert oder promoviert.
In den Fällen der Nummer 1 und 3 kann die Teilzeitbeschäftigung in allen oder in einzelnen Ausbildungsabschnitten jeweils bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes absolviert werden. Wird der Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung absolviert, dauert er vier Unterrichtshalbjahre. Soweit die Teilzeitbeschäftigung bereits im ersten Ausbildungsabschnitt gewährt wird, so dauert dieser acht Monate.
Im Fall der Wiederholungsprüfung wird Teilzeitbeschäftigung für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt.
Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung ist, sofern er sich auf alle Ausbildungsabschnitte erstreckt, mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu stellen.
Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung absolviert, sind im ersten Ausbildungsabschnitt je Unterrichtsfach, Förderschwerpunkt oder beruflicher Fachrichtung mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und dabei zunehmend in der Regel fünf oder sechs Unterrichtsstunden wöchentlich begleiteter Unterricht durchzuführen. Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt sind je Unterrichtsfach, Förderschwerpunkt oder beruflicher Fachrichtung wöchentlich drei Unterrichtsstunden zu hospitieren und in der Regel zehn Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten.