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Dienstverhältnis

Während des Vorbereitungsdienstes befindet sich die Studienreferendarin oder der Studienreferendar, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Andernfalls wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert.

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