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Zulassung

Zum Vorbereitungsdienst wird gemäß § 5 Lehramtsprüfungsordnung II (LAPO II) zugelassen, wer

  1. nach § 4 LAPO II zum Vorbereitungsdienst berechtigt ist,
  2. eine nach der Lehramtsprüfungsordnung I zulässige Fächerkombination studiert hat und
  3. die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt.

Bewerberinnen oder Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können sich gemäß § 5 Absatz 2 LAPO II auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Oberschulen bewerben.

Zulassungsantrag für den Vorbereitungsdienst gemäß § 6 Absatz 1 LAPO II

Zu beachten ist, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beim Landesamt für Schule und Bildung elektronisch unter Verwendung des von dem Landesamt für Schule und Bildung zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars bis zum jeweiligen Bewerbungsschluss zu beantragen ist.

Dem Antrag sind die in § 6 Absatz 1 LAPO II genannten Unterlagen im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift beizufügen und für den am 1. August 2024 beginnenden Vorbereitungsdienst bis spätestens 1. März 2024 (Ausschlussfrist) bei dem entsprechenden Standort des Landesamtes für Schule und Bildung einzureichen:

Standort Chemnitz

Lehramt an Grundschulen

Lehramt an Oberschulen

Standort Dresden

Lehramt an berufsbildenden Schulen

Standort Leipzig

Lehramt Sonderpädagogik

Lehramt an Gymnasien

Ein Nachreichen von Unterlagen ist grundsätzlich nicht möglich.

Ausnahmen gelten nur für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung oder den lehramtsbezogenen Master-Abschluss bzw. eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der entsprechenden Prüfung, das Zeugnis über das Bestehen einer entsprechenden Erweiterungsprüfung und von Bewerberinnen oder Bewerbern, die das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion gewählt haben, die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis.

Hinweise zum Anwärtersonderzuschlag

Bei der Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird im Zusammenhang mit der Angabe des Schulwunsches abgefragt, ob Interesse an der Zuweisung an eine Ausbildungsschule in einer Bedarfsregion des Freistaates Sachsen und damit am Anwärtersonderzuschlag gemäß VwV AnwSZ SMK besteht.

  • VwV Anwärtersonderzuschlag SMK vom 6. Juni 2019 (MBl. SMK S. 164), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)
     
  • Information zum Anwärtersonderzuschlag im SMK-Blog
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