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Schulpraktische Ausbildung

Die schulpraktische Ausbildung richtet sich an Lehrkräfte, die kein grundständiges Lehramtsstudium abgeschlossen haben und an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, unbefristet mit mindestens hälftigem Regelstundenmaß tätig sind.

Sie kann in Abhängigkeit zur Vorqualifikation wie folgt absolviert werden:

  • schulpraktische Ausbildung in einem Fach: Lehrkräfte mit einem anerkannten Unterrichtsfach für die Schularten Oberschule, Gymnasium oder berufsbildende Schule oder mit einer anerkannten Fachrichtung an der berufsbildenden Schule;
  • schulpraktische Ausbildung in zwei Fächern: Lehrkräfte mit dem Abschlussniveau eines Bachelors oder vergleichbaren Hochschulabschlusses und der unbefristeten Lehrerlaubnis in zwei Fächern, einem Fach und einem Förderschwerpunkt, einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung oder zwei beruflichen Fachrichtungen.

In der schulpraktischen Ausbildung sollen Lehrkräfte ihre pädagogischen und (fach- und berufsfeld-)didaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten in engem Bezug zur Schulpraxis berufsbegleitend so erweitern und vertiefen, dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkraft wahrnehmen können.

Mit dem Bestehen der schulpraktischen Prüfung wird die Lehrbefähigung in einem Fach oder einer beruflichen Fachrichtung bzw. die Lehrbefähigung in zwei Fächern, einem Fach und einem Förderschwerpunkt, einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung oder zwei beruflichen Fachrichtungen erworben.

Die schulpraktische Ausbildung beginnt zweimal jährlich zu den von dem Landesamt für Schule und Bildung festgesetzten Terminen im ersten und zweiten Unterrichtshalbjahr. Sie dauert zwei Unterrichtshalbjahre und setzt einen Antrag auf Zulassung sowie die Zulassung voraus.

In der Regel kann diese Ausbildung an der Stammschule der Lehrkraft absolviert werden. An einem Tag in der Woche erfolgt die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte des Landesamtes für Schule und Bildung. Hierfür werden die Lehrkräfte (an öffentlichen Schulen) vom Unterricht freigestellt.

Der Antrag auf Zulassung zu einer schulpraktischen Ausbildung ist beim Landesamt für Schule und Bildung elektronisch zu stellen. Ihm sind gemäß § 12 Absatz 1 Lehrer-Qualifizierungsverordnung (LehrerQualiVO) folgende Unterlagen beizufügen:

  • tabellarischer Lebenslauf,
  • Zeugnisse der gemäß § 11 LehrerQualiVO nachzuweisenden Qualifikationen im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift,
  • Nachweise über die Tätigkeit an der Schule bei Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft.

Nach dem erfolgreichen Ablegen aller Prüfungsbestandteile der schulpraktischen Ausbildung in einem Fach wird die Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach erteilt.

Nach dem erfolgreichen Ablegen aller Prüfungsbestandteile der schulpraktischen Ausbildung in zwei Fächern wird ebenfalls die Lehrbefähigung erreicht. Damit verbunden ist die Berechtigung, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen:

  • »Lehrer mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Grundschulen«
  • »Lehrer mit Lehrbefähigung für zwei Fächer Oberschulen«
  • »Lehrer mit Lehrbefähigung für einen Förderschwerpunkt und ein Fach an Förderschulen«
  • »Lehrer mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Gymnasien«
  • »Lehrer mit Lehrbefähigung für zwei Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen«
  • »Lehrer mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung und ein Fach an berufsbildenden Schulen«
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