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Versäumnis - Nachholung - Wiederholung

Versäumnis (§ 25 LAPO II)

Versäumt eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note »ungenügend« (6,0) erteilt, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor.

Der wichtige Grund ist unverzüglich dem Prüfungsreferat unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest, nachzuweisen ist. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein.

Nachholung (§ 25 LAPO II)

Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Das Prüfungsreferat legt hierfür einen Termin fest.

Wiederholung (§ 27 LAPO II)

Studienreferendarinnen oder Studienreferendare, welche die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die nicht mindestens mit der Note »ausreichend« bewerteten Prüfungsbestandteile oder die Staatsprüfung einmal wiederholen.

Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung oder Prüfungslehrprobe soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Staatsprüfung, wenn die Gesamtnote schlechter als 4,0 ist oder die Prüfung nach § 26 für nicht bestanden erklärt wurde.

Nichtbestehen und endgültiges Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 LAPO II)

Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsanspruch für das jeweilige Lehramt erloschen.

Wenn die Zweite Staatsprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden wurde, wird darüber vom Landesamt für Schule und Bildung ein Bescheid erstellt.

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