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Prüfungsbestandteile

Die Zweite Staatsprüfung besteht aus

  • den Prüfungslehrproben (§ 17 und 18 LAPO II),
  • den mündlichen Prüfungen (§ 20 LAPO II) sowie
  • der Schulleiterbeurteilung (§ 22 LAPO II).

Die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der letzten vier Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden.

Im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung sind folgende Prüfungslehrproben abzulegen:

  1. für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Regel in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt,
  2. für das Lehramt an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in jedem der Unterrichtsfächer,
  3. für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei Unterrichtsfächern der Grundschule,
  4. für das Lehramt an Gymnasien eine Prüfungslehrprobe in jedem der Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und
  5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Prüfungslehrprobe in jedem der Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen.

Termine und Themen

Das Prüfungsreferat gibt der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben spätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt.

Die Prüfungslehrproben sollen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden.

Bestandteile

Die Prüfungslehrproben bestehen aus

  • der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung,
  • der Durchführung der Unterrichtsstunde und
  • deren mündlicher Reflexion.

Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission das unterschriebene Original und den weiteren Prüfenden eine Kopie der Unterrichtsvorbereitung.

Das Original wird zur Prüfungsakte genommen und enthält die schriftliche Versicherung, dass diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden.

Empfehlung für den Wortlaut der Selbstständigkeitserklärung

Hiermit versichere ich, [Vorname Name], die vorliegende Arbeit selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt zu haben sowie alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch die Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht zu haben.

[Ort, Datum, Unterschrift]

Wird keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vorgelegt, wird die Prüfungslehrprobe nicht abgenommen und die Note »ungenügend« erteilt.

Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und gibt die Note unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich bekannt.

Im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung sind folgende mündliche Prüfungen abzulegen:

  1. im Lehramt an Grundschulen zwei Prüfungen in der Grundschuldidaktik, jeweils eine im Gebiet Sachunterricht und einem weiteren Gebiet der Grundschule oder dem gewählten Fach, sofern es nicht Deutsch, Sorbisch oder Mathematik ist, einschließlich der Bildungswissenschaften,
  2. im Lehramt an Oberschulen und im Lehramt an Gymnasien jeweils eine Prüfung in den Schwerpunkten der Didaktiken und Methodiken der Fächer einschließlich der Bildungswissenschaften,
  3. im Lehramt Sonderpädagogik eine Prüfung in dem Förderschwerpunkt und eine Prüfung in der Didaktik und Methodik des studierten Faches der Oberschule oder in der Grundschuldidaktik einschließlich der Bildungswissenschaften,
  4. im Lehramt an berufsbildenden Schulen jeweils eine Prüfung in den Didaktiken und Methodiken der beruflichen Fachrichtung und des allgemeinbildenden Faches oder der gewählten Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften und
  5. in allen Lehrämtern eine Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.

Jede Studienreferendarin oder jeder Studienreferendar wird einzeln geprüft.

In der Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht werden regelmäßig drei Lehrkräfte in Ausbildung zusammen geprüft.

Dauer

Die Dauer der Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht beträgt in der Regel 15 Minuten je Studienreferendarin oder Studienreferendar.

Im Doppelfach Musik findet eine mündliche Prüfung im Fach Musik statt. Diese dauert 45 Minuten.

Termine

Die mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der letzten vier Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden.

Konkrete Einzeltermine, Orte und Prüfende werden vom Prüfungsreferat bekannt gegeben.

Prüfungskommissionen

Jede Prüfungskommission für mündliche Prüfungen besteht aus:

  1. einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und
  2. zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern.

Als Prüfende sind in der Regel Lehrkräfte zu bestellen, die nicht an der Ausbildungsschule der Studienreferendarin oder des Studienreferendars unterrichten.

Zu den Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion wählt und entsendet die jeweilige Kirche ein weiteres Mitglied in die jeweilige Prüfungskommission.

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind gleichberechtigt.

Bewertung

Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die mündliche Prüfung und gibt die Note unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich bekannt.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche Beurteilung und erteilt eine Note.

Dabei werden die Beurteilungen der Mentorinnen und/oder Mentoren berücksichtigt.

Das Ergebnis der Beurteilung und deren tragende Gründe werden der Lehrkraft in Ausbildung bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes mündlich mitgeteilt.

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