Wissenschaftliche Arbeit (§ 11 LAPO I)
Im Rahmen der Ersten Staatsprüfung ist eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen und zu zeigen, dass ein fachwissenschaftliches, fachdidaktisches, berufsfelddidaktisches, sonderpädagogisches oder bildungswissenschaftliches Thema mit wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln sachgerecht bearbeitet werden kann.
Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ist bereits bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung anzugeben und hat Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten für die mündlichen Prüfungen.
Es kann nur dann im Online-Portal LAPO I eingetragen und abgespeichert werden, wenn zwei Prüfende feststehen, die die wissenschaftliche Arbeit beurteilen. Sollte in Ausnahmefällen die oder der Erst- oder Zweitprüfende noch nicht feststehen, ist im entsprechenden Feld »Frau Dr. No Name« bzw. »Herr Dr. No Name« auszuwählen und zwingend das zuständige Prüfungsreferat zu kontaktieren.
Äußert sich das zuständige Prüfungsreferat innerhalb von zwei Wochen nach Anmeldung nicht, gilt das Thema als genehmigt.
Achtung: Der angegebene Wortlaut des Themas erscheint (1:1) auf dem Zeugnis. Jede Änderung des Themas bedarf daher der schriftlichen Zustimmung des Prüfungsreferates.
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus wirkt in Umsetzung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages auf die Einhaltung der Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung hin. Es ist sicherzustellen, dass alle im Zusammenhang mit der Erhebung an die Schulen sowie die Befragungsteilnehmerinnen und Befragungsteilnehmer ausgegebenen Dokumente eine geschlechtergerechte Sprache und Schreibung verwenden, jedoch innerhalb von Wörtern unter Ausschluss von Sonderzeichen (z. B. Asterisk, Doppelpunkt, Unterstrich) und des Großbuchstabens „I“.“ Dies betrifft auch die an die Personensorgeberechtigten ausgereichten Unterlagen sowie die schulbezogenen Ergebnisberichte.
Ist bei der Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit eine empirische Erhebung an öffentlichen Schulen geplant, bedarf diese vor der Durchführung der Zustimmung.
Erhebung an nur einer öffentlichen Schule
Soll die Erhebung an nur einer öffentlichen Schule durchgeführt werden, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Erhebung durchgeführt werden soll, für die Entscheidung über die Zustimmung zuständig.
- Der Kontakt mit der Schule, an der die Erhebung stattfinden soll, ist rechtzeitig aufzunehmen. Dafür ist ein Gesprächstermin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter telefonisch oder per E-Mail abzustimmen.
- Es ist zu klären, welche Unterlagen die Schulleiterin oder der Schulleiter vorab bereits benötigen.
- Zu klären sind u. a. Information des zu befragenden Personenkreises, Form und Inhalt der Einwilligungserklärungen, zeitliche Inanspruchnahme der Befragten, Erfassung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
- In jedem Fall ist der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter eine Kopie des Formblattes Wissenschaftliche Arbeit zu übergeben.
- Bei der Planung der Erhebung sind die sächsischen Schulferien zu beachten.
Erhebung an mindestens zwei öffentlichen Schulen
Soll die Erhebung an mindestens zwei öffentlichen Schulen durchgeführt werden, ist das Landesamt für Schule und Bildung für die Entscheidung über die Zustimmung zuständig.
- Ein Antrag (unabhängig vom Hochschulstandort) ist zu richten an:
poststelle@lasub.smk.sachsen.de
- Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der Erhebung, beim Landesamt für Schule und Bildung einzureichen.
Sofern minderjährige Schülerinnen und Schüler einbezogen sind, ist ein weiterer zeitlicher Vorlauf von zwei Wochen zu planen, weil die Erhebungsinstrumente im Vorfeld zur Einsichtnahme für die Betroffenen online auszulegen sind. Der Link ist in das Anschreiben einzufügen. - Bei der Planung der Erhebung sind die sächsischen Schulferien zu beachten.
Erhebung an Schulen in freier Trägerschaft
Soll die Erhebung ausschließlich an Schulen in freier Trägerschaft durchgeführt werden, ist kein Antrag beim Landesamt für Schule und Bildung erforderlich. Zuständig ist die jeweilige Schule in freier Trägerschaft.
Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate ab Erhalt des Themas. Der konkrete Abgabetermin ist dem Terminplan des jeweiligen Prüfungszeitraumes zu entnehmen.
Die Schulaufsichtsbehörde verlängert auf Antrag und bei Vorliegen wichtiger Gründe (insbesondere Krankheit mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) die Frist um höchstens einen Monat.
Sofern dem Antrag stattgegeben wird, sind die beiden Prüfenden zeitnah von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer über den neuen Abgabetermin zu informieren.
Der Abgabetermin ist unabhängig vom konkreten Vergabedatum des Themas im Terminplan des jeweiligen Prüfungszeitraumes ausgewiesen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang beim Prüfungsreferat.
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übergibt jeweils ein maschinenschriftliches und gebundenes Exemplar sowie einen elektronischen Datenträger mit der wissenschaftlichen Arbeit an das Prüfungsreferat und an die beiden Prüfenden.
Den Prüfenden ist durch die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer das für den jeweiligen Prüfungszeitraum aktuelle Dokument »Informationen für Prüferinnen und Prüfer zum Verfahren der Begutachtung von wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter« zu übermitteln.
Der wissenschaftlichen Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden.
Empfehlung für den Wortlaut der Selbstständigkeitserklärung: |
Hiermit versichere ich, [Vorname Name], die vorliegende Arbeit selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt zu haben sowie alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch die Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht zu habe. [Ort, Datum, Unterschrift] |
Die Schulaufsichtsbehörde erkennt gleichwertige Dissertationen, Diplom-, Magister- oder Masterarbeiten auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers als wissenschaftliche Arbeit an.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist bei Diplomarbeiten von Fachhochschulen immer Voraussetzung, dass ein Fachhochschul-Abschluss auf Masterniveau, d. h. erworben in zehn Semestern Regelstudienzeit, vorliegt.
Der Antrag ist formlos schriftlich mit Angabe der Adresse, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse an das für den jeweiligen Hochschulstandort zuständige Prüfungsreferat per Post zu senden.
Beizufügen sind:
- eine aktuelle Studienverlaufsbescheinigung,
- eine beglaubigte Kopie des Diplom-, Magister- bzw. Masterzeugnisses oder der Promotionsurkunde sowie
- ein gebundenes Exemplar der Arbeit einschließlich einer digitalen Version auf einem beschrifteten Datenträger.