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Prüfungsbestandteile

Die Lehramtsprüfungsordnung I vom 19.01.2022 enthält im Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die spätestens für den Prüfungszeitraum Sommer 2028 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist diese Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch für Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen versäumten Prüfungsbestandteil nachholen oder eine Wiederholungsprüfung ablegen.

Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ab dem Prüfungszeitraum Winter 2028/2029 und bis spätestens zum Prüfungszeitraum Winter 2032/2033 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers die Lehramtsprüfungsordnung I in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Ein Antrag auf Anwendung der Lehramtsprüfungsordnung I in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung ist spätestens mit dem Zulassungsantrag zu stellen. 

Die Erste Staatsprüfung besteht aus

  • der wissenschaftlichen Arbeit (§ 11 LAPO I),
  • den mündlichen Prüfungen (§ 12 LAPO I) sowie
  • der schriftlichen Prüfung (§ 13 LAPO I).
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