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Zulassung

Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist bis zum festgesetzten Termin beim Landesamt für Schule und Bildung zu beantragen.

Voraussetzungen

Im zweistufigen Verfahren für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind die erreichten Vorleistungen in Form von Leistungspunkten und erforderlichen Durchschnittsnoten von den Hochschulen maßgeblich.

Für eine (bedingte) Zulassung zur Ersten Staatsprüfung muss bis zum 15.05. (Prüfungszeitraum Winter) bzw. 15.11. (Prüfungszeitraum Sommer) folgender Mindeststudienumfang nachgewiesen sein:

150 Leistungspunkte – Lehramt an Grundschulen

180 Leistungspunkte – Lehramt an Oberschulen

210 Leistungspunkte – Lehramt an Gymnasien

210 Leistungspunkte – Lehramt an berufsbildende Schulen

210 Leistungspunkte – Lehramt Sonderpädagogik

Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt unter der Bedingung, dass folgender Gesamtstudienumfang bis zum 15.11. (Prüfungszeitraum Winter) bzw. 15.05. (Prüfungszeitraum Sommer) nachgewiesen wird:

215 Leistungspunkte – Lehramt an Grundschulen

240 Leistungspunkte – Lehramt an Oberschulen

270 Leistungspunkte – Lehramt an Gymnasien

270 Leistungspunkte – Lehramt an berufsbildende Schulen

270 Leistungspunkte – Lehramt Sonderpädagogik

Die Übermittlung der Leistungspunkte und Durchschnittsnoten erfolgt elektronisch von der jeweiligen Hochschule. Die Eintragungen im System der Hochschule sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller rechtzeitig zu prüfen.

Liegt ein wichtiger Grund (z. B. Krankheit oder eine nicht bestandene Modulprüfung) für das Nichterbringen des Gesamtstudienumfangs oder der geforderten Nachweise zum Stichtag vor, müssen der Gesamtstudienumfang bzw. die geforderten Nachweise innerhalb von 18 Monaten (nach dem Stichtag für das Erreichen Gesamtstudienumfangs) erbracht werden. In diesem Fall ist bis zum Stichtag (15.05. bzw. 15.11.) ein formloser Antrag mit Begründung und entsprechendem Nachweis beim zuständigen Prüfungsreferat zu stellen.

Liegt kein wichtiger Grund vor, verfallen bereits erbrachte Prüfungsleistungen. Die Zulassung gilt als versagt und die Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt.

Aus der bedingten Zulassung zur Staatsprüfung ergibt sich kein Anspruch auf Sonderregelungen hinsichtlich des Modul- und Prüfungsangebots der Hochschule. Insofern bedarf es zwingend des Informierens vor der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung, wenn noch Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Es ist von der Antragstellerin bzw. von Antragsteller sicher zu stellen, dass alle noch ausstehenden Module rechtzeitig und vollständig bis zum Ende der Nachweisfrist abgeschlossen werden können.

Zulassungsbescheid

Die Bescheide über die bedingte Zulassung und über die Zulassung sind aus dem Online-Portal LAPO I druck- und speicherbar.

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